Online geht es viel um Vertrauen. Vor allem, wenn du neue Kontakte für dich begeistern willst. Auf Websites heißt es dann “Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel, …”.
Jetzt gibt es ein Gerichtsurteil:
Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 21. September 2023 ein Urteil erlassen, das strengere Richtlinien für Werbung festlegt, die mit der Bekanntheit aus spezifischen Medienquellen wirbt.
Die Werbetreibenden sind nun verpflichtet, genaue Fundstellen anzugeben, da die Verbraucher erwartungsgemäß nachvollziehbare Quellen verlangen. Bei Online-Artikeln kann diese Anforderung einfach durch Verlinkung erfüllt werden, aber es gibt Herausforderungen bei der Angabe von Fundstellen für Inhalte aus Mediatheken, Offline-Artikeln und Radiointerviews.
Die „Bekannt aus“ Werbung ist ausschließlich bei redaktioneller Berichterstattung gestattet, wobei auch neutrale Berichterstattung inbegriffen ist. Das Urteil sieht keine Nachteile für die werbenden Unternehmen vor, aber bezahlte Werbeanzeigen rechtfertigen keine „Bekannt aus“ Behauptung. Die Werbung muss für die Verbraucher ehrlich und klar verständlich sein.
via https://www.ra-plutte.de/olg-hamburg-vorsicht-bei-werbung-mit-bekannt-aus/
Meine Einschätzung dazu:
Dieses “Bekannt aus”-Muster nutzten sehr viele im Internet. Viele haben sich das auch wirklich verdient und es wurde redaktionell berichtet. Leider gibt es auch halbseidene Experten. Die kaufen sich Advertorials auf Subdomains großer Zeitungen und Zeitschriften und verlinken dann auf die gekaufte Lobeshymne. Das lässt sich darüber leider nicht eindämmen. Denn die Links gibts es leider, die Kennzeichnung, dass der Artikel gekauft wurde, ist leider immer sehr klein.